Insider-Infos zum Thema Innenausbau- und Denkmalschutz

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Liebe Leserinnen und Leser von Käfersteins Blog,

als Handwerker aus Leidenschaft mit dem Spezialgebiet Innenausbau beschäftige ich mich natürlich auch besonders intensiv mit den teils sehr komplizierten und umfangreichen Vorgaben des Denkmalschutzes. Die rechtlichen Grundlagen des Denkmalschutzes werden in Deutschland auf Länderebene geregelt, für Nürnberg, Franken und den gesamten Freistaat Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständig.

Der Denkmalschutz umfasst die rechtlichen Vorgaben und beschäftigt sich mit den historischen Grundlagen, die Denkmalpflege hingegen beschreibt die einzelnen baulichen Maßnahmen, die für unterschiedliche Zwecke und Ziele durchgeführt werden. Denn eine alleingültige, allumfassende Definition des Begriffs „Denkmalpflege“ gibt es nicht – genauso wie es keine objektive Geschichtswahrnehmung jenseits der historischen Daten und Fakten gibt.

Zur Kategorie „Unbewegliche Denkmäler“ gehören sowohl Bodendenkmäler, Baudenkmäler, Ensembles und landschaftsprägende Denkmäler. Wer als Denkmaleigentümer bauliche Maßnahmen plant, muss sich zwingend mit den zuständigen Behörden austauschen. Tatsächlich schränkt die Sozialbindung des Eigentums laut Artikel 14, Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes das allgemeine Eigentumsrecht in dieser Beziehung deutlich ein. Baut oder saniert man „einfach drauf los“, können empfindliche Strafen, Wiederherstellungs- oder Renovierungskosten auf einen zukommen, die nicht selten den wirtschaftlichen Ruin bedeuten können.

Dabei muss man natürlich erst einmal wissen, ob das infrage kommende Gebäude oder Grundstück überhaupt unter Denkmalschutz steht. In Bayern gibt es eine sehr hilfreiche Auskunftsplattform zu diesem Thema, den sogenannten „Bayerischen Denkmal-Atlas“. Ähnlich der bekannten Google Streetview-Funktionalität kann man hier bis auf Haus- und Grundstücksebene zoomen und verschiedene Betrachtungsebenen ein- und ausblenden, die auf den bereits beschriebenen Kategorien wie „Bodendenkmäler“, „Baudenkmäler“, etc. beruhen.

Die Darstellung ist aber mit Vorsicht zu genießen: Ist das betreffende Gebäude oder Grundstück dezidiert aufgeführt, kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass man sich bezüglich baulicher Maßnahmen jeglicher Art an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden muss (diese hält praktischerweise in verschiedenen Orten Lokaltermine ab, die von Denkmaleigentümern in Anspruch genommen werden können).

Erscheint das eigene Haus oder Grundstück nicht auf der Übersicht, stellt diese Darstellung aber andererseits keinen „Freifahrtschein“ dar, denn es besteht hier leider keine rechtliche Verbindlichkeit, die Behörden melden freiwillig „Neuzugänge“ an die Administratoren des Atlasses, kommen aber aufgrund von Personalmangel und anderen Gründen nicht immer zeitnah hinterher.

Ihr Michael Käferstein